Die Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe, AMKB ist – gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17.Juni 2005 (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA; SR 822.41) i.V.m. §8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 12. Dezember 2013 (GSA; SGS 814) sowie die Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der AMKB vom 1. Januar 2017 – legitimiert, die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss den entsprechenden Rechtsgrundlagen zu prüfen.
Welche Legitimation liegt der Kontrolltätigkeit der AMKB zugrunde?
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