In der Praxis versteht man unter Schwarzarbeit die Ausübung einer üblicherweise entlohnten, selbständigen oder unselbständigen Arbeit, die Rechtsvorschriften verletzt. Auch das Konkurrenzieren der eigenen Arbeitgeberin gegen Entgelt zählt dazu.

Im Sinne des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit (BGSA) gibt es folgende Formen von Schwarzarbeit:

  • Es werden keine Sozialabgaben (bspw. AHV, IV etc.) entrichtet.
  • Es werden keine Arbeitsbewilligungen eingeholt.
  • Der Lohn und Umsatz werden nicht versteuert.
  • Es werden unrechtmässig Arbeitslosengelder bezogen.
  • Es wird keine Quellensteuer entrichtet.

Um Schwarzarbeit zu vermeiden, unterstehen Arbeitnehmende und Unternehmen gewissen Melde- und Bewilligungspflichten.

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