Nein. Ein befristet abgeschlossener Arbeitsvertrag endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass eine Kündigung erfolgen muss. Wird ein befristeter Arbeitsvertrag nach dem Ablauf der Frist fortgesetzt, wird er zum unbefristeten Arbeitsvertrag, ausser es wurde erneut eine Befristung vereinbart.
Unzulässig sind sogenannte Kettenarbeitsverträge, wenn dadurch gesetzliche Schutzbestimmungen in umgangen werden. Dies ist dann der Fall, wenn eine Aneinanderreihung befristeter Verträge ohne sachliche Gründe erfolgt.
Ein Arbeitsvertrag, der für mehr als 10 Jahre fest abgeschlossen wird, ist gültig, wird aber nach dem Ablauf von 10 Jahren kündbar (Art. 334 Abs. 3 OR).
In der Praxis existieren auch Mischformen von befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen. So kann im Arbeitsvertrag vorgesehen sein, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden kann, auf jeden Fall aber an einem bestimmten Datum endet (Vertrag mit Höchstdauer). Oder es kann vereinbart werden, dass das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unbefristet ist, jedoch vor einem bestimmten Zeitpunkt nicht gekündigt werden kann (Vertrag mit Mindestdauer).