Schwarzarbeit ist ein gesellschaftliches und wirtschaftliches Problem. Sie belastet die öffentlichen Finanzen und gefährdet die soziale Sicherheit, den fairen Wettbewerb und die Erhaltung eines funktionierenden Arbeitsmarktes. Wir können dieses Problem nur gemeinsam lösen.
Die Mitwirkung nach dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA)

Leider ist Schwarzarbeit kein seltener Vorgang in der Schweiz: Gemäss dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) wurden von den kantonalen Kontrollorganen im Jahr 2022 insgesamt 13’147 Verdachtsmomente an die zuständigen Fachbehörden zur weiteren Abklärung übermittelt. Trotz intensiver Kontrolltätigkeit ist von einer nicht unerheblichen Dunkelziffer auszugehen. Die Kontrollstellen sind daher auf die Mitwirkung der verschiedenen Akteure angewiesen. 

In diesem Artikel erläutern wir die Rechte und Pflichten betreffend die Mitwirkung im Kampf gegen Schwarzarbeit.

Melden Sie Verdachtsmomente bei der AMKB oder an die kantonal zuständige Behörde. Damit leisten Sie einen wertvollen Beitrag bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit.

Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) sowie die dazugehörige Verordnung (VOSA) sehen verschiedene Massnahmen vor, die dazu beitragen sollen, dass arbeitsbezogene Melde- und Bewilligungspflichten des Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrechts korrekt eingehalten werden. Neben der erwünschten freiwilligen Mitwirkung der Bevölkerung sieht das Gesetz sodann auch explizit eine Mitwirkungspflicht der kontrollierten Personen und Betriebe vor.

A. Kantonale Kontrollorgane zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit wurden in den Kantonen Kontrollorgane zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geschaffen. Diese nehmen Anzeigen betreffend Schwarzarbeit entgegen und kontrollieren, ob Betriebe und Arbeitnehmende die Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht einhalten. Bei Feststellung von Verdachtsmomenten informieren sie die Ausländer-, Sozialversicherungs- und Steuerbehörden.

Auf der Grundlage von § 9 Ziff. 1 des kantonalen Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) des Kantons Basel-Landschaft vom 5. November 2020 kann der Regierungsrat Dritte mit der Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen und Präventionsmassnahmen in den von ihm bezeichneten Risikobranchen beauftragen. Nach Ziff. 2 des genannten Artikels beauftragt der Regierungsrat im Baugewerbe einen Dritten, sofern dieser die Zulassungsvoraussetzungen gemäss § 10 erfüllt. Gestützt auf die Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der AMKB fungiert im Baugewerbe heute die AMKB als vom Kanton eingesetztes Kontrollorgan für die Schwarzarbeit. Stellt sie bei einer Kontrolle Schwarzarbeit fest oder hält sie einen Verdacht für begründet, so leitet sie ihre Protokolle mit den Kontrollergebnissen umgehend an die jeweilige Behörde weiter (§ 13 Ziff. 3 GSA), welche für die Verfolgung der Verstösse sachlich zuständig sind.

B. Kompetenzen des Kontrollorgans bei der Durchführung der Kontrollen

Allgemein wird unter Schwarzarbeit eine entlöhnte oder selbständige Arbeit verstanden, die in Verletzung von Rechtsvorschriften ausgeübt wird und sich ganz oder teilweise den Abgaben des öffentlichen Rechts entzieht.

Dementsprechend prüft das vom Kanton eingesetzte Kontrollorgan die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten nach Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht (Art. 6 BGSA). Im Kanton Basel-Landschaft wird zudem in § 4 Abs. 2 GSA festgehalten, dass ebenfalls Schwarzarbeit vorliegt, wenn Melde- und Bewilligungspflichten des Arbeits- und Sozialhilferechts verletzt werden. Das eingesetzte Kontrollorgan verfügt zur Überprüfung der Einhaltung dieser Pflichten gemäss Art. 7 BGSA über verschiedene Einsichts- und Auskunftsrechte.

Die mit der Kontrolle betrauten Personen dürfen nach Art. 7 Abs. 1 BGSA Betriebe oder Arbeitsplätze während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten, von den Betrieben sowie den Arbeitnehmenden alle erforderlichen Auskünfte verlangen, alle erforderlichen Unterlagen konsultieren und kopieren, die Identität der Arbeitnehmenden überprüfen sowie sich die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen vorweisen lassen. Die mit der Kontrolle betrauten Personen müssen sich ausweisen. Sie dürfen keine Massnahmen ergreifen, welche die Freiheit der kontrollierten Personen beeinträchtigen. Die Personen, welche die Kontrolle durchführen, können sich aber im Bedarfsfall von der Polizei unterstützen lassen.

C. Mitwirkungspflicht der kontrollierten Personen und Betriebe

Die kontrollierten Personen und Betriebe haben nach Art. 8 BGSA zudem gewisse Mitwirkungspflichten. § 13 Ziff. 1 GSA konkretisiert besagte Mitwirkungspflicht für den Kanton Basel-Landschaft.
Zusammengefasst besteht die Mitwirkungspflicht bei Schwarzarbeitskontrollen aus folgenden Pflichten:

  • Die kontrollierten Personen und Betriebe müssen den Kontrollorganen auf Verlangen alle Auskünfte erteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
  • Sie müssen insbesondere alle Unterlagen vorlegen oder zugänglich machen, die für die Überprüfung der Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten relevant sind, wie z.B. Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsunterlagen, Quellensteuerabrechnungen, Arbeitsbewilligungen etc.
  • Ferner muss Zutritt zu allen Räumen und Anlagen gewährt werden, die mit der Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen sowie die Identifizierung aller anwesenden Personen ermöglichen.

Die Mitwirkungspflicht der kontrollierten Personen und Betriebe gilt unabhängig davon, ob Schwarzarbeit oder eine illegale Beschäftigung festgestellt wird oder nicht. Sie ist also nicht von einer konkreten Verfehlung abhängig, sondern soll es ermöglichen herauszufinden, ob eine solche vorliegt. Der Zweck der Mitwirkungspflicht liegt darin, die Kontrolltätigkeit der kantonalen Organe zu erleichtern und zu beschleunigen, sowie Rechtssicherheit und Transparenz für alle Beteiligten zu schaffen.

D. Sanktionen bei Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht

Gemäss Art. 18 BGSA kann wer vorsätzlich Kontrollen nach den Art. 6 und 7 BGSA erschwert oder vereitelt oder wer vorsätzlich seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 BGSA verletzt, mit Busse bestraft werden. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. Im Kanton Basel-Landschaft erfolgt in jedem solchen Fall eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft, die dann dem Betrieb im Strafbefehlsverfahren eine Busse auferlegt.

Gemäss § 15 Ziff. 1 GSA kann das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) zusätzlich auf schriftlich begründeten Antrag des Kontrollorgans – übergeordnetes Recht vorbehalten – bei Mitwirkungspflichtverletzungen bei der Feststellung des Sachverhalts im Sinne einer Zwangsmassnahme die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dabei wird das Verhältnismässigkeitsprinzip berücksichtigt.

Das KIGA führt ferner eine Liste der Personen und Betriebe, gegen die eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ergangen ist. Die Liste ist öffentlich zugänglich.

E. Fazit

Neben einer willkommenen Mitwirkung der Bevölkerung bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit, trifft die kontrollierten Betriebe im Rahmen einer Kontrolle auch eine gesetzliche Mitwirkungs-pflicht. Wird die missachtet, erfolgt eine Sanktionierung. Die Mitwirkung ist ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung in der Schweiz, das sowohl präventiv als auch repressiv wirkt.

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