Überstunden können wie folgt abgegolten werden:

  • Vergütung des vereinbarten Lohns plus Zuschlag von mindestens 25 % (Art. 321c Abs. 3 OR)
  • Ausgleich durch Gewährung von Freizeit von mindestens gleicher Dauer, wenn der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin damit einverstanden sind. Bei der Kompensation mit Freizeit sieht das Gesetz keinen Zuschlag vor. Zulässig ist diese Kompensation, wenn sie entweder bereits im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, oder wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist (Art. 321c Abs. 2 OR).
  • Durch schriftliche Vereinbarung, durch NAV oder durch GAV kann auch eine andere Lösung getroffen werden. So kann der Zuschlag von 25% oder auch die volle Entschädigung für Überstunden wegbedungen werden.
Sie haben Fragen oder möchten einen Verstoss melden?