Arbeitnehmende müssen Überstunden nur ausnahmsweise bei Vorliegen folgender Voraussetzungen leisten:

  • Die Überstunden müssen notwendig sein. Beispiel: Ausserordentlich viel oder sehr dringende Arbeit. Die Überstunden sind nicht notwendig, wenn diese durch Beizug vorhandener Hilfskräfte oder durch bessere Organisation leicht vermieden werden könne
  • Keine Überforderung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
  • Die Überstunden müssen zumutbar sein. Die Zumutbarkeit hängt stark von den Verhältnissen des Einzelfalles ab. Bei Arbeitnehmenden in Teilzeit ist bei zu beachten, dass sie neben der Teilzeitstelle noch andere Verpflichtungen haben können.
  • Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) über die Arbeits- und Ruhezeiten: Einzelheiten finden sich diesbezüglich insbesondere in den Art. 9 ff. ArG sowie Art. 13 ff. ArGV 1 oder im Merkblatt Arbeits- und Ruhezeiten des Seco.


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