Abzugelten sind:

  • geleistete Überstunden, die vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet wurden (unabhängig davon ob sie notwendig waren oder nicht), sowie
  • geleistete Überstunden, die vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich angeordnet wurden, sofern sie notwendig waren oder vom Arbeitnehmer nach Treu und Glauben als notwendig betrachtet werden durften. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden widerspruchslos entgegennimmt.

Bei Arbeitnehmenden in einer Kaderstellung ist die Arbeitszeit meistens nicht nach Stunden definiert. Es ist in diesen Fällen zulässig, vertraglich zu vereinbaren, dass die Leistung eines höheren Pensums durch den höheren Lohn abgegolten wird.

Es kann auch schriftlich vereinbart werden, dass die Überstunden ohne Zuschlag entschädigt werden, oder mit einem niedrigeren als 25%igen Zuschlag (selbstverständlich ist auch ein höherer Zuschlag zulässig).

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