Als Überzeit gilt die Arbeitszeit, die die gesetzliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz überschreitet. Überstunden hingegen sind die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Das Arbeitsgesetz erlaubt in industriellen Betrieben, für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels maximal 45 Arbeitsstunden pro Woche. In den übrigen Betrieben beträgt die Höchstarbeitszeit 50 Stunden pro Woche (Art. 9 ArG).

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin in einem industriellen Betrieb leistet in einer bestimmten Woche 52 Arbeitsstunden. Gemäss ihrem Arbeitsvertrag hat sie eine 40-Stunden-Woche. Da die Höchstarbeitszeit nach Art. 9 ArG 45 Stunden beträgt, hat diese Arbeitnehmerin 7 Stunden Überzeit geleistet. Wenn wir von einer vertraglichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ausgehen, kommen noch 5 Überstunden dazu.

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