Arbeitsstunden, die die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen, sind Überstunden. Die vertragliche Arbeitszeit wird im Einzelarbeitsvertrag, in einem GAV oder allenfalls in einem Normalarbeitsvertrag definiert. Fehlt eine vertragliche Bestimmung der Arbeitszeit, ist laut OR die «übliche Arbeitszeit» massgebend (Art. 321c Abs. 1 OR).

Für Arbeitnehmende in Teilzeit gelten die gleichen Regeln. Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet werden, gelten als Überstunden. Allerdings wird oft vereinbart, dass nur Arbeit, welche die betriebsübliche Arbeitszeit übersteigt, Anrecht auf eine Überstundenentschädigung gibt. Eine solche Vereinbarung ist rechtlich zulässig.

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