Die Arbeitgeberin hat eine gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht. Diese Lohnfortzahlung darf vertraglich nicht wegbedungen werden. In der Regel versichern sich Unternehmen gegen das Risiko der Krankheit mit einer Krankentaggeldversicherung.

Die Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall der Arbeitgeberin ist erfüllt, wenn die Versicherungslösung mindestens gleichwertig ist. Nach der Gerichtspraxis sind vertragliche Abmachungen zulässig, wonach die Arbeitgeberin während einigen wenigen Karenztagen keinen Lohn zahlen muss (je nach Gericht 1 - 3 Karenztage). Taggelder von 80% des Lohnes während 720 Tagen gelten als gleichwertig wie die gesetzliche Lohnfortzahlung, welche zwar 100% Lohn vorsieht, jedoch für eine viel kürzere Zeitspanne.

Für die Gleichwertigkeit ist ferner vorausgesetzt, dass die Arbeitgeberin mindestens die Hälfte der Versicherungsprämie bezahlt. Jedoch: Die Gleichwertigkeit wird allgemein beurteilt; es kommt also nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer im einzelnen Krankheitsfall besser fährt.

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