Die Arbeitnehmenden sind während der Dauer der Arbeitsverhinderung für eine bestimmte Zeit vor einer Kündigung geschützt (Sperrfrist). Eine Sperrfrist gibt es jedoch erst nach Ablauf der Probezeit.

Eine Kündigung, die während der Sperrfrist erfolgt, ist nichtig, d.h. ungültig. Die Arbeitgeberin muss das Arbeitsverhältnis somit bei Rückkehr des Arbeitnehmers an den Arbeitsplatz oder nach Ablauf der Sperrfrist erneut kündigen. Tut sie dies nicht, läuft das Arbeitsverhältnis normal weiter.

Das Gesetz (Art. 336c OR) sieht folgende Sperrfristen vor:

  • im 1. Dienstjahr: 30 Tage
  • im 2. bis und mit dem 5. Dienstjahr: 90 Tage
  • ab dem 6. Dienstjahr: 180 Tage

Ob der Arbeitnehmer während der Zeit der Arbeitsverhinderung Anspruch auf Lohn oder auf Versicherungsleistungen hat, entscheidet sich nach den Bestimmungen über die Lohnfortzahlung.

Die Sperrfristen gelten auch bei bloss teilweiser Arbeitsunfähigkeit.

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