Das Gesetz (Art. 335c OR) sieht folgende Kündigungsfristen vor:

  • nach Ablauf der Probezeit im 1. Dienstjahr: ein Monat
  • im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr: zwei Monate
  • ab dem 10. Dienstjahr: drei Monate,
  • jeweils auf das Ende des Monats.

Diese Kündigungsfristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder GAV abgeändert werden. Eine Herabsetzung der Kündigungsfrist unter einen Monat ist jedoch nur mittels GAV möglich, und auch nur im ersten Dienstjahr.

Wird eine Kündigung noch im ersten Dienstjahr zugestellt, gilt die Kündigungsfrist von einem Monat, auch wenn die Kündigungsfrist erst im zweiten Dienstjahr abläuft. Massgebend ist der Zeitpunkt der Kündigung und nicht der Ablauf der Kündigungsfrist. Das gleiche gilt auch beim Übergang vom 9. ins 10. Dienstjahr.

Es dürfen nicht unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Widersprechen sich die Kündigungsfristen, so gilt für beide Parteien die längere. Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme: Hat der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt oder eine entsprechende Absicht kundgetan, so darf eine für den Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden (Art. 335a Abs. 2 OR).

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