Die Kündigung wird wirksam, wenn die andere Partei diese erhalten hat. Die Beweislast für die erfolgte Kündigung liegt bei der kündigenden Partei.

Wird per Brief gekündigt, tritt die Wirksamkeit ein, wenn das Kündigungsschreiben von der Post zugestellt wird. Massgeblich ist also nicht das Datum des Poststempels. Legt die Post eine Abholaufforderung in den Briefkasten, so gilt die Kündigung an dem Tag als zugestellt, an dem die Abholung nach Treu und Glauben zu erwarten ist. Dies ist normalerweise der erste Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch. Nach einer andern Rechtsmeinung gilt die Kündigung erst dann als zugestellt, wenn der Adressat das Kündigungsschreiben bei der Post abholt, spätestens aber mit Ablauf der 7-tägigen Abholungsfrist. Angesichts dieser Unsicherheit ist es empfehlenswert, die Kündigung so frühzeitig abzuschicken, dass auch die 7-tätige Abholungsfrist noch eingehalten werden kann.

Weiss die kündigende Partei, dass die andere Partei abwesend ist (Ferien, Spitalaufenthalt usw.), wird die Kündigung erst nach der Rückkehr wirksam. Ausnahme: Der betreffende Arbeitnehmer (oder Arbeitgeber) sei zu Hause geblieben oder hat sich die Post effektiv nachsenden lassen.

Bei einer persönlichen Übergabe des Kündigungsschreibens ist der Zeitpunkt der Übergabe massgebend. Um dies später beweisen zu können, sollte sich die kündigende Partei den Empfang von der anderen Partei am Kündigungsgespräch schriftlich quittieren lassen. Wird die Empfangsbestätigung verweigert, kann die kündigende Partei Zeugen beiziehen und die Kündigung auch noch per Post zustellen.

Wird mündlich gekündigt, ist der Zeitpunkt der Kündigungserklärung massgebend. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung anschliessend noch schriftlich bestätigt wird.

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