Ja, in folgenden weiteren Fällen gilt nach dem Ablauf der Probezeit ein zeitlicher Kündigungsschutz.
a) während dem obligatorischen Militärdienst, Zivilschutz oder Zivildienst, sowie – falls dieser Dienst mehr als 11 Tage dauert – vier Wochen vorher und nachher. Ausländischer Militärdienst zählt nicht. Diese Sperrfrist gilt in eingeschränktem Ausmass auch für Arbeitnehmer-Kündigungen, dann nämlich, wenn die Arbeitgeberin oder eine Vorgesetzte Dienst leisten muss, und der Arbeitnehmer diese Tätigkeit während der Verhinderung zu übernehmen hat.
b) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt des Kindes.
c) solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR besteht.
d) während der Arbeitnehmer mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.