Folgen einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer
Die Arbeitgeberin schuldet dem Arbeitnehmer Ersatz für den ausgefallenen Lohn und in seltenen Fällen sogar eine Genugtuung, jedoch keine Entschädigung analog zu Art. 337c Abs. 3 OR.
Folgen einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer bzw. bei ungerechtfertigtem Verlassen der Arbeitsstelle
Die Arbeitgeberin hat Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht. Ausserdem hat er Anspruch auf den Ersatz weiteren Schadens (Art. 337d Abs. 1 OR). Das heisst: Der Arbeitnehmer schuldet den Lohnviertel ohne Schadennachweis und riskiert darüber hinaus, für den gesamten Schaden haftbar gemacht zu werden, sofern ein solcher eingetreten ist und von der Arbeitgeberin nachgewiesen werden kann. Bei solchem Schaden ist vor allem an die Mehrkosten einer Ersatzarbeitskraft zu denken. Bloss wenn nachweislich überhaupt kein (oder nur ein ganz geringer) Schaden entstanden ist, kann das Gericht den Lohnviertel herabsetzen (Art. 337d Abs. 2 OR).
Die Arbeitgeberin muss den Lohnviertel innert 30 Tagen durch Betreibung oder Klage geltend machen. Tut sie dies nicht, verwirkt dieser Anspruch (nicht aber denjenige auf Schadenersatz). Ausnahme: Diese zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer seinerseits noch (Lohn-) Forderungen hat, und die Arbeitgeberin ihre Entschädigung damit verrechnen kann.