Das Gesetz (Art. 329 Abs. 3 OR) sieht vor, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmenden innerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit für besondere Anlässe die erforderliche Zeit zu gewähren hat (sog. «übliche freie Tage und Stunden»). Der Bezug dieser Freizeit ist mit der Arbeitgeberin abzusprechen.

Besondere Anlässe sind:

  • Erledigung von persönlichen Angelegenheiten: Wohnungswechsel, Aufsuchen einer Behörde, Arztbesuch etc.
  • Familienereignisse: Todesfall, Hochzeit naher Angehöriger
  • Zeit zur Suche einer neuen Arbeitsstelle (nach erfolgter Kündigung)

Kurzabsenzen zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten sind nur zulässig, wenn die entsprechenden Verrichtungen ausserhalb der Arbeitszeit nicht möglich sind. Bei Arbeitnehmenden in Teilzeit oder mit gleitender Arbeitszeit gilt folglich ein strengerer Massstab.

Der Begriff des besonderen Anlasses oder „üblichen freien Tage und Stunden" wird in der Praxis oftmals durch GAV, Firmenreglemente oder durch den Einzelarbeitsvertrag konkretisiert. Diese können die Dauer der Freizeit regeln, welche aufgrund eines besonderen Anlasses gewährt wird.

Vom Gesetz her nicht vorgeschrieben ist die Freizeitgewährung für die Teilnahme an Weiterbildungen sowie kulturellen, sportlichen, gewerkschaftlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen. Derartige Ansprüche können sich jedoch aus dem Einzelarbeitsvertrag oder einem GAV ergeben.

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