Arbeitnehmende haben das Recht, an nicht gesetzlich anerkannten religiösen Feiertagen die Arbeit auszusetzen. Sie müssen dies jedoch der Arbeitgeberin spätestens drei Tage im Voraus anzeigen (Art. 20a Abs. 2 ArG). Auf diese Bestimmung können sich auch Angehörige nicht-christlicher Religionen stützen.
Was gilt an religiösen Feiertagen, die in der Schweiz keine offiziellen Feiertage sind?
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