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Was gilt an religiösen Feiertagen, die in der Schweiz keine offiziellen Feiertage sind?

Arbeitnehmende haben das Recht, an nicht gesetzlich anerkannten religiösen Feiertagen die Arbeit auszusetzen. Sie müssen dies jedoch der Arbeitgeberin spätestens drei Tage im Voraus anzeigen (Art. 20a Abs. 2 ArG). Auf diese Bestimmung können sich auch Angehörige nicht-christlicher Religionen stützen.

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