An den gesetzlich anerkannten Feiertagen dürfen grundsätzlich keine Arbeitnehmenden beschäftigt werden. Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden. Umgekehrt gibt es auch kein Recht auf Nachbezug von Feiertagen, die auf einen arbeitsfreien Tag fallen.

Es gelten die gleichen Ausnahmen wie bei der Sonntagsarbeit. Für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Feiertagen  benötigen die Betriebe eine arbeitsgesetzliche Bewilligung für Sonntagsarbeit (und allenfalls auch eine Polizeierlaubnis nach kantonalem Ruhetagsgesetz). Keine arbeitsgesetzliche Bewilligung ist notwendig für Betriebe, die in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind (z.B. Spitex-Betriebe, Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen).

Arbeitnehmende im Monatslohn erhalten den Lohn auch für die wegen eines Feiertags ausgefallenen Arbeitsstunden (keine Kürzung des Monatslohnes). Bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn ist dies nur der Fall, wenn dies Einzelarbeitsvertrag oder GAV ausdrücklich vorsehen. Als einziger Feiertag muss der 1. August auch bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn von Gesetzes wegen bezahlt werden.

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