Der Mindestferienanspruch gemäss Art. 329a OR ist wie folgt geregelt:

  • bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen Ferien pro Dienstjahr
  • für alle anderen Arbeitnehmenden: 4 Wochen Ferien pro Dienstjahr.

Der Gesamtarbeitsvertrag, Einzelarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag kann jedoch einen höheren Ferienanspruch vorsehen. In GAV und Einzelarbeitsverträgen wird für Arbeitnehmende ab dem 50. Altersjahr häufig ein höherer Ferienanspruch (oftmals 5 Wochen) gewährt.

Sie haben Fragen oder möchten einen Verstoss melden?