Ja, die Quellensteuerpflicht besteht für alle Personen, deren Lohn im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet wird, also unabhängig davon, ob ein Schweizer Staatsbürger oder ein ausländischer Arbeitnehmer angestellt wird. Die Arbeitgeberin erhält nach Vornahme der Abrechnung gegenüber der Ausgleichskasse eine Bescheinigung über die abgelieferte Steuer, welche sie dem Arbeitnehmer weiterleitet.

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