Beim Freundschaftsdienst und der Nachbarschaftshilfe steht nicht der Erwerb eines Einkommens, sondern die Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft im Vordergrund. Charakteristisch ist, dass keine Gegenleistung vereinbart oder vom Hilfeleistenden erwartet wird, dass die genaue Dauer der Hilfeleistung nicht gemessen wird und dass nach deren Erbringung überhaupt kein oder nur ein symbolisches Entgelt geleistet wird (z.B. ein Nachtessen, eine Flasche Wein, ein bloss symbolischer Geldbetrag).
In diesen Situationen besteht grundsätzlich keine Meldepflicht der ausgerichteten Tätigkeit.
Zu beachten ist aber, dass viele GAV von Handwerksberufen jede Berufsarbeit für Dritte verbieten, egal ob diese entgeltlich geleistet wird oder nicht. Das gilt auch in den Ferien oder in der Freizeit.
Wenn also zum Beispiel ein Schreiner in seiner Freizeit bei einem Kollegen gratis Schreinerarbeiten ausführt, wäre das nicht zulässig und Schwarzarbeit.