Die Meldepflichten bestehen gegenüber jenen Stellen, denen Sozialversicherungsbeiträge oder Versicherungsprämien zu leisten sind. Es bestehen folgende Zuständigkeiten:

  • Die AHV-Ausgleichskasse ist zuständig für AHV/IV/EO/ALV und in der Regel für die Familienzulagen.
  • Die Familienausgleichskasse ist zuständig für die Familienzulagen. Die Familienausgleichskassen werden in der Regel durch die AHV-Ausgleichskassen geführt, welche die Beiträge erheben. In einzelnen Kantonen gibt es aber auch Familienausgleichskassen, die nicht von den AHV-Ausgleichskassen geführt werden.
  • Die Unfallversicherung ist zuständig für die Versicherung gegen Unfälle.
  • Die berufliche Vorsorge der 2. Säule (Pensionskasse) erfolgt durch eine registrierte Vorsorgeeinrichtung.

Im Weiteren bestehen Meldepflichten gegenüber Stellen, von welchen Leistungen bezogen werden.

Melde- und Beitragspflichten der Arbeitgebenden bestehen im Bereich des Sozialversicherungsrechts von vornherein nur in Bezug auf Arbeitnehmende, welche dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstehen.

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