Abweichungen vom GAV sind im Einzelvertrag nur zulässig, wenn diese zum Vorteil der Arbeitnehmenden erfolgen. Abweichungen, die diese schlechter stellen sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des GAV ersetzt.

Die Bestimmungen zu den Lohn- und Arbeitsbedingungen eines GAV sind direkt auf die dem GAV unterstehenden Arbeitsverhältnisse anwendbar. Zu Lasten der Arbeitnehmenden darf von diesem Schutzniveau folglich nicht abgewichen werden. Die Arbeitgeberin kann mit ihren Arbeitnehmenden jedoch höhere Löhne oder bessere Arbeitsbedingungen vereinbaren.

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