Auch wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, muss die Arbeitgeberin gewissen Informationspflichten nachkommen. Sie informiert den Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn schriftlich über:

  • die Namen der Vertragsparteien,
  • das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  • die Funktion des Arbeitnehmers,
  • den Lohn und allfällige Lohnzuschläge,
  • die wöchentliche Arbeitszeit.

Änderungen dieser mitteilungspflichtigen Vertragselemente während des Arbeitsverhältnisses müssen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat, nachdem sie wirksam geworden sind, ebenfalls schriftlich mitgeteilt werden.

Die Informationspflicht dient der Rechtssicherheit im Arbeitsverhältnis. Ihre Nichteinhaltung hat jedoch keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Vertrags.

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