Einige GAV werden für eine bestimmte Vertragsdauer, z.B. für drei Jahre, abgeschlossen. Wird kein neuer GAV vereinbart, endet die Bindungswirkung des GAV mit dem Ablauf der Vertragsdauer. Andere GAV sind auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie können durch Kündigung aufgehoben werden.
In beiden Fällen endet die Bindungswirkung des GAV. Für die einzelnen Arbeitsverhältnisse ist jedoch davon auszugehen, dass der GAV-Inhalt als Einzelarbeitsvertrag weiterhin gilt. Die Arbeitsverhältnisse bleiben also unter den gleichen Bedingungen bestehen. Allerdings kann dieser Inhalt durch Änderungskündigung abgeändert werden – auch zu Lasten der Arbeitnehmer. Auf neu abgeschlossene Einzelarbeitsverträge hat der ausser Kraft getretene GAV aber in jedem Fall keinen Einfluss mehr. Hier gilt das OR, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.