Der Anschlussvertrag an den GAV bewirkt, dass einzelne Betriebe oder Arbeitnehmende unmittelbar einem bestimmten GAV unterstellt sind, ohne dass sie Mitglied eines vertragschliessenden Verbandes werden müssen. Jeder Anschlussvertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der GAV-Vertragsparteien. Die Partei, die sich mit dem Vertrag an den GAV anschliesst, gilt als beteiligter Arbeitnehmer bzw. als beteiligte Arbeitgeberin (Art. 356b Abs. 1 OR).
Dieser förmliche GAV-Anschluss ist in der Praxis selten. Viel häufiger kommt es vor, dass ein Einzelarbeitsvertrag ganz oder teilweise auf die Bestimmungen des Branchen-GAV verweist. Dadurch werden die Bestimmungen, auf die verwiesen wird, in den Einzelarbeitsvertrag übernommen. Es entsteht jedoch keine Bindungswirkung des GAV. Die erwähnten GAV-Bestimmungen können also jederzeit durch eine Änderung des Einzelarbeitsvertrags wieder ausser Kraft gesetzt werden.