In einem Betrieb mit verschiedenen Tätigkeiten können mehrere GAV zur Anwendung gelangen.
Beispiel: Der Betrieb besteht aus einer Bauabteilung und einer davon unabhängigen Schreinerei.
Häufig kommt jedoch in einem Betrieb nur ein einziger GAV zur Anwendung. Welcher GAV das ist, hängt davon ab, in welcher Branche der betreffende Betrieb sein Schwergewicht hat. Werden zum Beispiel in einem Baubetrieb neben einer grossen Zahl von Maurern auch noch einige wenige Gipserinnen beschäftigt, so ist für alle Arbeitnehmenden des Baubetriebs der Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe und nicht der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe anwendbar.
Für die Beurteilung massgebend ist immer der Betrieb, nicht das ganze Unternehmen (das allenfalls aus mehreren Betrieben besteht).