Ein spezifisches Arbeitsverhältnis untersteht in folgenden Fällen einem Gesamtarbeitsvertrag:

  • wenn für die betreffende Branche ein GAV existiert, und zudem a) der Arbeitnehmer Mitglied eines vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbandes (Gewerkschaft) ist, und b) die Arbeitgeberin entweder direkt Vertragspartei des GAV oder aber Mitglied eines vertragsschliessenden Arbeitgeberverbandes ist.
  • wenn die Arbeitgeberin zwar nicht Mitglied des Arbeitgeberverbands ihrer Branche ist, sich aber durch einen Anschlussvertrag dem GAV angeschlossen hat und auch der Arbeitnehmer Mitglied eines vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbandes ist. Möglich ist auch der Anschluss eines Arbeitnehmers, wenn er nicht Mitglied des Arbeitnehmerverbands, jedoch ihre Arbeitgeberin Mitglied eines Arbeitgeberverbands ist.
  • wenn sie in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten GAV fallen. Allgemeinverbindlich erklärt ist ein GAV, wenn er durch die zuständige Behörde des Bundes oder eines Kantons auf sämtliche Arbeitsverhältnisse des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausgedehnt wurde. In diesem Fall bindet der GAV alle Betriebe und Angestellten der Branche, und zwar unabhängig; von einer Mitgliedschaft in einem vertragsschliessenden Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverband (Art. 1 AVEG).
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