Der Normalarbeitsvertrag (NAV) ist eine durch eine Behörde erlassene Verordnung. Der NAV regelt für bestimmte Arbeitsverhältnisse den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung. Im Gegensatz zum GAV ist der NAV damit keine vertragliche Vereinbarung.

NAV werden vom Bundesrat erlassen, wenn sie für mehrere Kantone Gültigkeit haben (Art. 359a Abs. 1 OR); bzw. von den Kantonen, wenn sie nur für einen Kanton gelten. Die Kantone sind verpflichtet, für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft und im Hausdienst einen NAV zu erlassen, welcher namentlich die Arbeits- und Ruhezeiten und die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmenden regeln (Art. 359 Abs. 2 OR).

Gewöhnliche Normalarbeitsverträge regeln verschiedene Bereiche des Arbeitsverhältnisses. Es ist zulässig, im Einzelarbeitsvertrag von den Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss NAV zu Lasten der Arbeitnehmenden abzuweichen. Je nach NAV wird verlangt, dass solche Abweichungen schriftlich niedergelegt werden müssen.

Normalarbeitsverträge mit zwingenden Mindestlöhnen (Art. 360a OR) enthalten ausschliesslich Mindestlohnvorschriften. Im Gegensatz zu den gewöhnlichen NAV sind sie jedoch zwingend. Sie dürfen also weder durch GAV noch durch Einzelarbeitsvertrag zu Ungunsten der Arbeitnehmenden abgeändert werden.

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