Als Einzelarbeitsvertrag wird der zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin abgeschlossene Arbeitsvertrag bezeichnet. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Leistung von Arbeit im Dienste der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich zur Bezahlung des Lohnes (Art. 319 OR).
Im Normalfall wird der Arbeitsvertrag unbefristet abgeschlossen. Es ist aber auch möglich, den Arbeitsvertrag zu befristen, so dass das Arbeitsverhältnis zum festgelegten Zeitpunkt ohne Kündigung endet.