Jeder GAV enthält Bestimmungen über den Geltungsbereich (meistens ganz am Anfang). Der GAV definiert den sachlichen Geltungsbereich, d.h. auf welchen Wirtschaftszweig oder Teil eines Wirtschaftszweigs er anwendbar ist. In der Umschreibung des persönlichen Geltungsbereichs werden oft bestimmte Kategorien von Arbeitnehmenden ganz oder teilweise vom Geltungsbereich ausgeschlossen. Häufig findet sich zum Beispiel die Bestimmung, dass leitende Angestellte nicht unter den GAV fallen. Nur wenn ein bestimmtes Arbeitsverhältnis in dem im GAV selbst definierten Geltungsbereich liegt, ist der GAV anwendbar.

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