Nein, ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden (Art. 320 OR). Ein Arbeitsvertrag besteht sogar bereits, wenn die Arbeitgeberin eine Arbeitsleistung entgegennimmt, von der sie annehmen muss, dass sie nur gegen Lohn geleistet wird.

Ausnahmen: Gewisse Arbeitsverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden:

  • Lehrvertrag (Art. 344a OR)
  • Handelsreisendenvertrag (Art. 347a OR): Arbeitsvertrag mit Mitarbeitenden im Aussendienst

Auch beim normalen Arbeitsvertrag bedürfen bestimmte Vertragsklauseln der Schriftform, so beispielsweise der Verzicht auf eine Entschädigung für geleistete Überstunden (Art. 321c Abs. 3 OR). Weitere Beispiele sind die Vereinbarung der Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall etc. nach Art. 324a Abs. 4 OR, der Probezeit nach Art. 335b Abs. 2 OR oder das Konkurrenzverbot nach Art. 340 ff. OR.

Die Schriftlichkeit ist auch gewahrt, wenn diese Abreden in Allgemeinen Arbeitsbedingungen (bspw. Personalreglement, Mitarbeiterhandbücher; GAV) festgehalten sind, auf die im Arbeitsvertrag verwiesen wird, die der Arbeitnehmer zur Kenntnis nehmen konnte und mit denen er einverstanden war.

Es ist zu empfehlen, Arbeitsverträge stets schriftlich abzufassen. So schaffen Sie Klarheit. Es ist zudem zulässig zu vereinbaren, dass der Arbeitsvertrag und Änderungen dazu nur bei Schriftlichkeit gültig sind. Daraus können jedoch auch Probleme entstehen, wenn es aus Unaufmerksamkeit unterlassen wird, eine Vertragsänderung (bspw. Lohnänderung) schriftlich zu formulieren.

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