Bei entsandten Arbeitnehmenden sowie selbständigen Dienstleistungserbringenden hat die Meldung spätestens acht Tage vor Beginn der Erwerbstätigkeit zu erfolgen.

EU/EFTA-Angehörige mit einem Stellenantritt in der Schweiz von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr unterliegen einer Meldepflicht vom ersten Tag an.

In folgenden Wirtschaftsbranchen besteht ebenfalls eine Meldepflicht vom ersten Tag an. Das gilt sowohl für selbstständige Dienstleistungserbringende (mit Nationalität eines EU/EFTA-Staates) mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA als auch für entsandte Arbeitnehmende aus den EU/EFTA-Mitgliedstaaten.

  • Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau) und Baunebengewerbe
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Hotel- und Gastgewerbe
  • Reinigungsgewerbe in Industrie und Privathaushalten
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienst.
  • Gewerbe der Reisenden (Ausnahme: Zirkusbetreiber und Markthändler sind erst ab dem 9. Tag meldepflichtig)
  • Erotikgewerbe

In diesen Wirtschaftszweigen besteht erfahrungsgemäss die Gefahr von Lohndumping und der Umgehung von zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften (vgl. Art. 6 EntsV und Art. 14 VZAE).

In den übrigen Fällen bzw. den anderen Branchen besteht eine Meldepflicht erst, wenn die Dienstleistungserbringung in der Schweiz innerhalb eines Kalenderjahres länger als acht Tage dauert. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit ununterbrochen oder tageweise ausgeführt wird.

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