Ein Notfall ist bei der zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen und folglich bei der Meldung des Einsatzes bekannt zu geben und zu begründen.

Als Faustregel gilt Folgendes:

  1. Der geplante Einsatz muss der Behebung eines unvorhersehbar eingetretenen Schadens sowie der Verhinderung weiteren Schadens dienen.
  2. Der Einsatz muss unverzüglich, in der Regel nicht später als 3 Tage nach Eintritt des Schadens erfolgen.
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