Für ein Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten:

EU/EFTA-Angehörige mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz können sich während drei Monaten im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung hier aufhalten. Für sie besteht aber eine Meldepflicht.

Für eine Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten:

Innert 14 Tagen nach ihrer Ankunft in der Schweiz und vor dem Antritt der Arbeitsstelle, müssen sich die Bürgerinnen und Bürger der EU/EFTA-Staaten bei ihrer Wohngemeinde anmelden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.

Folgende Dokumente sind vorzuweisen:

  • Ein gültiges Ausweisdokument (Identitätskarte oder Pass)
  • Eine schriftliche Einstellungserklärung der Arbeitgeberin (z.B. Arbeitsvertrag mit angegebener Dauer der Anstellung und Arbeitspensum)

Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L, Arbeitsvertrag bis 364 Tage) oder eine Aufenthaltsbewilligung B (Vertragsdauer von mindestens einem Jahr oder unbefristet) ausgestellt.

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