Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA

Diese Bewilligung erhalten Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit von weniger als einem Jahr ausüben. Die Gültigkeit der Bewilligung entspricht der Dauer des Arbeitsvertrages oder der Dienstleistungserbringung. Bei einer Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr benötigen Bürgerinnen und Bürger der EU/EFTA keine Bewilligung. Mittels Online-Meldeverfahren muss die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit durch die Schweizer Arbeitgeberin gemeldet werden.

Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA

Diese Bewilligung erhalten Angehörige der EU/EFTA-Staaten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit von überjähriger oder unbefristeter Dauer ausüben. Selbstständige erhalten sie gegen den Nachweis einer effektiven selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Nichterwerbstätige erhalten eine Aufenthaltsbewilligung B, wenn sie über ausreichend finanzielle Mittel für sich und ihre Angehörigen sowie eine Kranken- und Unfallversicherung verfügen. Die Bewilligung ist 5 Jahre gültig und verlängerbar.

Bei Studierenden wird die Aufenthaltsbewilligung B auf ein Jahr ausgestellt. Sie wird jedoch bis zum regulären Abschluss der Ausbildung verlängert, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung weiterhin erfüllt sind.

Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA

Diese Bewilligung erhalten selbständig oder unselbständig erwerbstätige EU/EFTA-Staatsangehörige mit Wohnort in einem EU/EFTA-Staat und einem Arbeitsort (Arbeitsplatz oder Firmensitz) in der Schweiz. Es muss mindestens einmal pro Woche eine Rückkehr an den ausländischen Hauptwohnsitz erfolgen.

Bei einem Arbeitsvertrag mit einer Dauer von weniger als einem Jahr entspricht die Gültigkeit der Bewilligung der Dauer des Arbeitsvertrages. Bei überjährigem Arbeitsvertrag beträgt die Gültigkeit 5 Jahre.

Niederlassungsbewilligung C EU/EFTA

Nach 5 Jahren ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz wird den Staatsangehörigen aus den EU-15/EFTA-Staaten aufgrund von gegenseitigen Vereinbarungen die Niederlassungsbewilligung C erteilt. Diese hat unbeschränkte Gültigkeit. Es besteht aber eine Kontrollfrist von 5 Jahren. Das Freizügigkeitsabkommen regelt die Niederlassungsbewilligung nicht. Für die anderen EU-Länder bestehen zurzeit keine solchen gegenseitigen Vereinbarungen. Daher erfolgt die Erteilung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich nach einem Aufenthalt von zehn Jahren.

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