Unternehmen haben gemäss Art. 2 EntsG den entsandten Arbeitnehmenden mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen zu garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen (NAV) mit zwingenden Mindestlöhnen (gemäss Art. 360a OR) in folgenden Bereichen vorgeschrieben sind:

  • Minimale Entlöhnung;
  • Arbeits- und Ruhezeiten;
  • Mindestdauer der Ferien;
  • Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
  • Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen;
  • Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann.

Zudem gelten einige weitere Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärter GAV unter Umständen auch für Entsendebetriebe. Dabei kann es sich bspw. um die Sicherstellung von Lohnansprüchen, obligatorische Beiträge an die Vollzugs- und Weiterbildungskosten, Kaution und Konventionalstrafen handeln.

Schliesslich müssen die Unternehmen den entsandten Arbeitnehmenden eine Unterkunft garantieren, die dem üblichen Standard bezüglich Hygiene und Komfort genügt (Art. 3 EntsG).

Ausnahmen zu diesen Vorschriften bestehen in zwei Fällen: Bei Arbeiten von geringem Umfang und bei Montage oder erstmaligem Einbau, wenn die Arbeiten weniger als acht Tage dauern und Bestandteil eines Warenlieferungsvertrages bilden. In diesen Fällen haben ausländische Entsendebetriebe die schweizerischen Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien nicht einzuhalten.

Sie haben Fragen oder möchten einen Verstoss melden?

Das könnte Sie ebenfalls interessieren!

alle FAQs