Die grundsätzlichen Anforderungen für EU/EFTA-Staatsangehörige gelten auch für kroatische Bürgerinnen und Bürger.
Kroatische Staatsangehörige, die nach dem 1. Januar 2023 in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit von mehr als vier Monaten aufnehmen wollen, unterliegen zudem der Ventilklausel. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der EU wurde mit einem Zusatzprotokoll auf Kroatien ausgeweitet. Dieses ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft und sieht während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren eine allmähliche und schrittweise Öffnung des Zugangs von kroatischen Staatsangehörigen zum Schweizer Arbeitsmarkt vor.
Die im FZA vorgesehene Schutzklausel erlaubt es der Schweiz, für eine begrenzte Zeit einseitig wieder Bewilligungskontingente einzuführen, wenn die Zuwanderung aus Kroatien einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Dieser Schwellenwert wurde erreicht. Deshalb hat der Bundesrat entschieden per 1. Januar 2023 die Ventilklausel zu aktivieren.