Die Internetseite www.entsendung.admin.ch ist eine Informationsplattform zum Thema Arbeits- und Lohnbedingungen in der Schweiz, auf welcher viele interessante Hinweise zum Thema Entsendung in die Schweiz zu finden sind.
Es müssen zwei parallele Verfahren unterschieden werden:
Die auf den Baustellen angetroffenen Personen werden u.a. zu Themen wie Personalien, Firmenzugehörigkeit, Arbeits- und Lohnbedingungen befragt. Im Nachgang werden die zugeordneten Arbeitgebenden aufgefordert, Unterlagen zwecks Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Melde- und Bewilligungspflichten einzureichen. Die eingereichten Unterlagen werden überprüft und eventuelle Unstimmigkeiten werden den Spezialbehörden zur Anzeige gebracht. Diese wiederum eröffnen bei begründetem Verdacht ein Verfahren gegen die involvierten Personen.
Die AMKB betreibt die Geschäftsstelle der Zentralen Paritätischen Kontrollstelle, ZPK. Diese hat gestützt auf Art. 7.5 des Gesamtarbeitsvertrages für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn (GAV Ausbau) die Aufgabe, die Einhaltung des GAV Ausbau und die dem GAV Ausbau angeschlossenen Branchen GAV zu überprüfen.
Die Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe, AMKB ist – gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17.Juni 2005 (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA; SR 822.41) i.V.m. §8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 12. Dezember 2013 (GSA; SGS 814) sowie die Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der AMKB vom 1. Januar 2017 – legitimiert, die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss den entsprechenden Rechtsgrundlagen zu prüfen.
✓dass Sie Ihre Arbeiten mindestens 8 Tage vorher über → meweb.admin.ch/meldeverfahren anmelden.
✓ dass Sie die Schweizerischen Arbeits- und Lohnbedingungen einhalten. Eine Berechnungshilfe finden Sie unter → www.entsendung.admin.ch. Die massgeblichen GAV finden Sie auf der Webseite des SECO.
✓ dass Sie die Schweizerischen Arbeitszeiten einhalten.
✓ dass alle ausländischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über eine gültige Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung verfügen.
✓ dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter spätestens bis Ende des Jahres der Ausgleichskasse mit dem erwirtschafteten Lohn gemeldet sind.
✓ dass Ihr Betrieb bei der Suva gemeldet ist.
✓ dass alle ausländischen MitarbeiterInnen, welche nicht über eine Niederlassungsbewilligung C verfügen innert acht Tagen bei der Quellensteuer gemeldet werden.
✓ dass Sie die Schweizerischen Arbeits- und Lohnbedingungen einhalten.
✓ dass Sie Ihre Arbeit mindestens 8 Tage vorher über → meweb.admin.ch/meldeverfahren anmelden.
✓ dass Sie vor Ort auf der Baustelle folgende Papiere auf sich tragen:
Der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages kann gemäss Bundesgesetz auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zuständigen Behörde (Allgemeinverbindlicherklärung) auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind.
Arbeitssicherheit ist ein anzustrebender gefahrenfreier Zustand bei der Berufsausübung. Die auf den Menschen bezogenen Auswirkungen von Gefahren sind Personenschäden als Folge von Verletzungen (Unfällen), Berufskrankheiten und sonstigen schädigenden Einflüssen auf die Gesundheit (bgfa.de)
Zum Bauhauptgewerbe zählen Unternehmen, welche sich überwiegend mit der Ausführung des Rohbaus in Hoch- und Tiefbau sowie dem Strassenbau beschäftigen.
Zum Baunebengewerbe (auch Ausbaugewerbe) zählen alle Branchen, welche sich mit dem Ausbau von Bauwerken beschäftigen. Dazu zählen beispielsweise das Schreinergewerbe, Malergewerbe und die Gebäudetechnikbranche.
Eine Baustelle ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird, bei dem eine oder mehrere bauliche Anlagen auf Veranlassung eines Bauherren errichtet, geändert oder abgebrochen und die dazugehörigen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchgeführt werden (bfga.de)
Anlässlich einer Baustellenkontrolle werden die vor Ort angetroffenen Arbeitnehmenden zu Themen wie Lohn, Arbeitszeiten, Arbeitgeber, Arbeitssicherheit, Spesen etc. befragt. Ausserdem werden die ausländerrechtlichen Bewilligungen überprüft. Diese Informationen bilden die Grundlage für die folgende schriftliche Kontrolle.
Mit dem Beschaffungsgesetz wird das Verfahren von öffentlichen Vergaben geregelt. Dadurch soll die Gleichbehandlung aller Anbietenden gewährleistet werden.
Das Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG) verlangt von ausländischen Unternehmen, die zur Erbringung einer Dienstleistung Arbeitnehmer/innen in die Schweiz entsenden, die Einhaltung von in Bundesgesetzen, Gesamt- und Normalarbeitsverträgen geltenden minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen. Die Nichteinhaltung wird mit Verwaltungs- und Strafmassnahmen sanktioniert.
Gesetzliche Feiertage und Sonntage sind gleichgestellt, womit das Arbeitsverbot an diesen Tagen im gleichen Umfang gilt. Aus-nahmen regelt das Arbeitsgesetz und die dazugehörigen Verordnungen. Die meisten GAV sehen jedoch die Möglichkeit von Feiertagsarbeit vor, diese muss aber in den meisten Fällen mit einem Lohnzuschlag von 100% abgeglichen werden.
Dem Gesamtarbeitsvertrag für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn sind diverse Branchen des Baunebengewerbes angeschlossen. Der GAV Ausbau delegiert die Durchsetzung dieser einzelnen Branchen-GAV an die Zentrale Paritätische Kontrollstelle, ZPK, wodurch eine einheitliche Vollzugspraxis gewährleistet wird. Mit dem GAV Ausbau wurde somit ein Instrument geschafften, welches mittels Zusammenfassung der Kontrolltätigkeit unter einem Dach eine professionelle und sachgerechte Kontrollfunktion ermöglicht.
Der Gesamtarbeitsvertrag ist ein Vertrag auf überbetrieblicher Ebene zwischen Arbeitgebern oder deren Verbänden einerseits und Arbeitnehmerverbänden andererseits. Er regelt die Arbeitsbedingungen sowie das Verhältnis zwischen den GAV-Parteien.
Gemäss Arbeitsgesetz liegt bei Arbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr morgens Nachtarbeit vor. Diese ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen regelt das Arbeitsgesetz und die dazugehörigen Verordnungen. Die einzelnen GAV können strengere Regelungen als das Arbeitsgesetz vorsehen.
In den einzelnen GAV finden sich Regelungen zur Samstagsarbeit. Grundsätzlich kann aber festgehalten werden, dass von Montag bis Freitag gearbeitet wird. Manche GAV sehen eine Bewilligungspflicht für Samstagsarbeit vor.
Es liegt keine allgemeingültige Definition von Schwarzarbeit vor. Schwarzarbeit kann jedoch vorliegen, wenn gegen gesetzliche Melde- und Bewilligungspflichten verstossen wurde. Diese Melde- und Bewilligungspflichten betreffen das Ausländerrecht, das Sozialversicherungsrecht, das Steuerrecht und das Arbeitsrecht. Die Bekämpfung der Schwarzarbeit wird auf Bundesebene im Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit BGSA und auf kantonaler Ebene im Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit GSA geregelt.
Sonntagsarbeit (ab Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr) ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen regelt das Arbeitsgesetz und die dazugehörigen Verordnungen. Die meisten GAV sehen jedoch die Möglichkeit von Sonntagsarbeit vor, diese muss aber in den meisten Fällen mit einem Lohnzuschlag von 100% abgeglichen werden.